Mobilitätsgarantie

Bei Verspätungen und Fahrtausfällen, die von einem beteiligten Verkehrsunternehmen zu verantworten sind, besteht die Möglichkeit auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen, wenn das Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten Verkehrsmitteln im VGC-Tarifgebiet um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreicht würde und keine Möglichkeit besteht, andere das Fahrziel erreichende öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige tagesaktuelle VGC-Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (siehe: Fahrplanauskunft).

Anspruchsberechtigt sind Inhaber einer Monatskarte oder eines Jahres-Abos zum Jedermann-Tarif sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung.  Inhaber von Zeitkarten für Auszubildende sind von der Regelung ausgeschlossen.

Eine Erstattung kann pro Fahrt nur einmal geltend gemacht werden. Die Taxikosten werden je Fahrt bis zu 35 Euro ersetzt.

Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie innerhalb von zwei Wochen bei der VGC-Geschäftsstelle oder dem zuständigen Verkehrsunternehmen einzureichen (Ausschlussfrist).  Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Sollten mehrere Personen gemeinsam ein Taxi nutzen, muss dies auf der Taxiquittung entsprechend vermerkt sein. Es wird von jedem anspruchsberechtigten Fahrgast ein Erstattungsanspruch benötigt. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich. Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im VGC-Verbundraum kooperierenden  Verkehrsunternehmen zurückgeht. Verspätungen aufgrund höherer Gewalt (z. Bsp. Unwetter, Verkehrsbehinderungen durch Schnee und Glatteis),  Unfällen, Bombendrohungen, Streik und Eingriffe Dritter in den Zug-, Stadtbahn- und Busverkehr begründen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm im Voraus bekannt waren.

Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf Umleitungen infolge von Straßen- oder Strecken-sperrungen beruht, die unter www.vgc-online.de angekündigt wurden.

Weitergehende Ansprüche aus den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr bleiben hiervon unberührt. Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr schließt Ansprüche aus demselben Sachverhalt nach der Mobilitätsgarantie aus.

Die Mobilitätsgarantie besteht unabhängig von den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten. Ansprüche aus demselben Sachverhalt können jedoch nur einmal geltend gemacht werden.